Die Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes - Kriegsgräberfürsorge

© Jörg C. Steiner

Seit Ende der 1960er Jahre verleiht das Österreichische Schwarze Kreuz - Kriegsgräberfürsorge ein mehrstufiges Ehrenzeichen um verdiente Mitglieder, Mitarbeiter und hervorragenden ehrenamtlichen Einsatz bei der Spendensammlung entsprechende würdigen zu können. Für die Dekorationen des ÖSK liegt eine allgemeine Tragegenehmigung zur österreichischen Bundesheer-Uniform vor. Zwischen der Verleihung der unterschiedlichen Dekorationen ist eine Frist, je nach Grad der Auszeichnung, von 2 bis 4 Jahren vorgeschrieben.

Vorgeschichte

Unmittelbar nach dem ersten Weltkrieg, im Jahre 1919, wurde das Österreichische Schwarze Kreuz gegründet um im Inland als auch im Ausland die zahllosen Gräber der Gefallenen aufzufinden, zu erhalten und zu betreuen. Nach dem zweiten Weltkrieg war diese Aufgabe naturgemäß nicht gerade kleiner oder gar leichter geworden. Die neue österreichische Bundesregierung hatte sich mit Bundesgesetz 175 vom 7. Juli 1948 dazu verpflichtet nicht nur alle eigenen Soldatengräber im In- und Ausland zu erhalten und zu pflegen, sondern auch alle Gräber alliierter Soldaten auf österreichischem Bundesgebiet. Nur all zu gerne wurde diese Aufgabe dem privaten Verein Österreichischen Schwarzen Kreuz - Kriegsgräberfürsorge übertragen, der dafür einige staatliche Subventionen erhält. Natürlich nicht genug um eine solch gigantische Aufgabe zu bewältigen weshalb Mitgliedsbeiträge und Spenden lebenswichtig sind. Allgemein bekannt die alljährlich mit hunderten ehrenamtlichen Helfern zu Allerheiligen/Allerseelen auf den Friedhöfen durchgeführten Sammelaktionen. 

Stiftung und Verleihung

Am 5.  April 1968 wurden die ersten Ehrenzeichen des ÖSK gestiftet. Es handelte sich dabei um ein Kreuz welches als 2.Klasse am Dreiecksband auf der Brust zu tragen war und als 1.Klasse als Steckdekoration ausgeführt war. Diese Ehrenzeichen heißen mittlerweile Ehrenkreuze und sind seit 1997 nicht mehr von bronzener Metallfarbe sondern versilbert bzw. als Steckdekoration vergoldet. Mit Beschluß vom 22. April 1976 wurde über diesen beiden Dekoration eine neue, anders gestaltete Steckdekoration und ein Halskreuz eingeführt, welche mittlerweile den Namen Großes Ehrenzeichen und Großes Goldenes Ehrenzeichen führen. Wie schon erwähnt wurden Anfang 1997 die Ehrenzeichen in Ehrenkreuze umbenannt und die Metallfarbe geändert, ferner wurde zur Halsdekoration ein Bruststern eingeführt (es wurde der übliche goldene Korpus der Fa. Schwertner, Graz verwendet). Schließlich wurde am 1. Juni 1999 ein zusätzliches, am Dreiecksband an der Brust zu tragendes Goldenes Ehrenzeichen, sowie als Erweiterung nach unten eine Goldene bzw. eine Silberne Ehrennadel geschaffen. Des weiteren wurde ein neues Band geschaffen und zwar ein gleich breit in Rot-Weiß-Rot gestreiftes mit schmalen Randstreifen in Schwarz und Weiß. Ursprünglich war das Band für das Ehrenkreuz 2.Klasse gleich breit in Weiß und Rot gespaltet und das Band für die Halsdekoration Weiß mit je einem schmalen Seitenstreifen in Rot - aufgrund eines Herstellerfehlers, waren aber auch Dreiecksbänder in Weiß mit Roten Seitenstreifen angefertigt und ausgegeben worden. Eine Verwirrung, die dazu führte, dass schließlich die Leute die Auszeichnungen des ÖSK einfach an irgendwelchen rot/weißen Bänder trugen. Letztendlich war die nunmehrige Einführung eines einheitlichen und außerdem unverwechselbaren Bandes nur zu begrüßen.

Um die - vor allem durch die ständige Umbenennung bestehender Dekorationen - entstandene Unsicherheit auszuräumen erfolgt hier die wörtliche Wiedergabe des aktuellen Statuten-Textes in der neuersten Fassung vom 16. Mai 2003. (Wobei ich vorwarnen muss, dass hier auf geradezu schamlose Weise unter übermäßiger Zuhilfenahme von "Juristendeutsch" versucht wird, einfachste Sachverhalte möglichst unverständlich und "geschraubt" auszudrücken - würde man außerdem die Wortfolge "Österreichisches Schwarzes Kreuz" durch "ÖSK" ersetzen wäre bereits die Hälfte des Textes verschwunden!)

 

Statut für die Auszeichnungen des

Österreichischen Schwarzen Kreuzes

 

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes gelangen zur Verleihung als:

1.) Ehrenzeichen
     a) Grosses Goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern
          für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz
     b) Grosses Goldenes Ehrenzeichen
          für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz
     c) Grosses Ehrenzeichen
          für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz
     d) Goldenes Ehrenzeichen
          für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz
2.) Ehrenkreuz
     a) Grosses Ehrenkreuz
          des Österreichischen Schwarzen Kreuzes
     b) Ehrenkreuz
          des Österreichischen Schwarzen Kreuzes
3.) Ehrennadel
     a) Ehrennadel in Gold
          des Österreichischen Schwarzen Kreuzes
     b) Ehrennadel in Silber
          des Österreichischen Schwarzen Kreuzes

§ 2. Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art des Tragens sind im Abschnitt III. enthalten.

§ 3. (1) Personen, denen eine Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes verliehen wurde, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten. Die Urkunde für die unter § 1 Z 1 und 2 angeführten Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten, sowie Generalsekretär und jeweiligen Landesgeschäftsführer des Österreichischen Schwarzen Kreuzes unterfertigt. Die Urkunden für die unter § 1 Z 3 angeführten Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes werden vom jeweiligen Landesgeschäftsführer unterfertigt.

(2) Personen, denen einer Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes verliehen wurde, sind berechtigt, sich als Besitzer der Ihnen verliehenen Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes unter Anführung der verliehenen Auszeichnung zu bezeichnen.

(3) Die verliehenen Dekorationen der Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben. Sie dürfen van anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte sind mit den Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes nicht verbunden.

§ 4. Die mit der Verleihung der Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes verbundenen Kosten sind vom Österreichischen Schwarzen Kreuz zu tragen.

II. Abschnitt - Verleihung

§ 5. (1) Grundsätzlich können drei Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes Personen verliehen werden, die sich um das Österreichische Schwarze Kreuz Verdienste erworben haben.

(2) Von den unter § 1 Z 1 lit. b bis lit. d und Z 2 angeführten Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes kann - unbeschadet allfällig verliehener, unter § 1 Z 3 angeführten Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes - in besonders begründeten Fällen auch eine weitere Auszeichnung verliehen werden.

§ 6. (1) Die unter § 1 Z 1 lit. a angeführte Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes wird für außergewöhnliche, besonders hervorragende Leistungen durch das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten des Österreichischen Schwarzen Kreuzes verliehen. Das Präsidium beschließt die Vergabe mit einer 2/3 Mehrheit, wobei die Gesamtzahl der Besitzer die Zahl von 20 lebenden Personen nicht übersteigen darf.

(2) Die unter § 1 Z lit. b bis lit. d angeführten Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes werden entweder für außerordentliche hervorragende, außergewöhnliche besondere oder außergewöhnliche Leistungen durch das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten des Österreichischen Schwarzen Kreuzes verliehen, wobei der jeweilige Landesgeschäftsführer oder ein Mitglied des Präsidiums berechtigt sind, an den Präsidenten des Österreichischen Schwarzen Kreuzes einen begründeten Antrag auf Erstattung eines derartigen Vorschlages zu stellen. Die Feststellung des Auszeichnungsgrades erfolgt ausschließlich aufgrund der dargelegten Verdienste. Nach der Verleihung ist eine 4jährige Interkalarfrist bis zu einer eventuellen neuerlichen Verleihung einer Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes zu beachten.

(3) Die unter § 1 Z 2 angeführten Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes werden entweder für hervorzuhebende besondere oder besondere Leistung (langjährige Sammeltätigkeit usw.) durch das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes des Österreichischen Schwarzen Kreuzes verliehen, wobei der jeweilige Landesgeschäftsführer oder ein Mitglied des Präsidiums berechtigt sind, an den Vorstand des Österreichischen Schwarzen Kreuzes einen begründeten Antrag auf Erstattung eines derartigen Vorschlages zu stellen. Nach der Verleihung ist eine 3jährige Interkalarfrist bis zu einer eventuellen neuerlichen Verleihung einer Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes zu beachten. Die unter § 1 Z 2 genannten Auszeichnung (Ehrenkreuz) kann auch von einer Landesgeschäftsstelle im eigenen Wirkungsbereich verliehen werden. Hierrüber ist dem Generalsekretariat des Österreichischen Schwarzen Kreuzes zu berichten.

(4) Die unter § 1 Z 3 angeführten Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes werden entweder für hervorzuhebende besondere allgemeine oder hervorzuhebende allgemeine Leistungen (2 bis 3jährige Sammeltätigkeit usw.) durch den jeweiligen Landesgeschäftsführer verliehen, wobei nach einer Verleihung eine 2jährige Interkalarfrist bis zu einer eventuellen neuerlichen Verleihung einer Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes zu beachten ist. Die Verleihung ist der Zentralstelle des Österreichischen Schwarzen Kreuzes zu melden.

§ 7. (1) Von der Verleihung einer Auszeichnung des Österreichischen Schwarzen Kreuzes sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(2) Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.

(3) Bei einer rechtskräftig gerichtlichen Verurteilung, die den Verlust staatlicher Auszeichnungen nach sich zieht, erlischt auch die Trageerlaubnis der Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes.

(Abschnitt III. - Beschreibung der Dekorationen - siehe nächstes Kapitel!)

Gestaltung der Dekoration

Obwohl die hier abgeschriebenen Statuten angeblich alle Novellen bis zum 16.5.2003 enthalten sollen und auch mit Datum 3. Juli 2003 vom Präsidenten unterschrieben worden sind wurde bei der Beschreibung der Ehrenkreuze vergessen die Änderungen der Metallfarbe - statt Bronze für beide Ehrenkreuze jetzt Gold für das Große Ehrenkreuz (früher Ehrenkreuz 1.Klasse) und Silber für das Ehrenkreuz (früher Ehrenkreuz 2.Klasse) entsprechend einfließen zu lassen. Ebenso wird noch immer von "schwarz emailliert" gesprochen obwohl seit mindestens 20 Jahren nur noch das Bindenschild emailliert wird, während die Kreuzarme schlicht matt lackiert sind. Auch wurde natürlich die Neueinführung des Bandes vergessen. Im Sinne einer brauchbaren Handhabung habe ich die entsprechend fehlerhaften Textstellen auf den neuesten Stand gebracht!

(...nun weiter im Statut:)

III. Abschnitt - Beschreibung der Dekorationen und Bestimmungen über die Art des Tragens

§ 8. (1) Grosses Goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz

a) Halsdekoration (Kleinod): 55 x 55 Millimeter großes, rot emailliertes, golden bordiertes Malteserkreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, golden konturiert. In der Mitte ein erhaben aufgelegtes Schild, weiß emailliert, mit eingelegtem lateinischen Kreuz, schwarz, golden konturiert. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 25 Millimeter lange 5 Millimeter breite, brillantierte, vergoldete Öse hergestellt.

b) Band: rot, 42 Millimeter breit, mit einem 14 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen versehen. Das Band hat beidseitig einen weiß-schwarzen Vorstoß von je 1 Millimeter Breite.

c) Bruststern: Auf einem aus acht glatten Strahlenbündeln gebildeten goldenen Stern von 80 Millimeter Durchmesser liegt in verkleinerter Form das Goldene Ehrenzeichen für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz bei jedoch gleich großem Schild.

(2) Grosses Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz

a) Halsdekoration (Kleinod): 55 x 55 Millimeter großes, rot emailliertes, golden bordiertes Malteserkreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, golden konturiert. In der Mitte ein erhaben aufgelegtes Schild, weiß emailliert, mit eingelegtem lateinischen Kreuz, schwarz, golden konturiert. Die Verbindung des Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 25 Millimeter lange 5 Millimeter breite, brillantierte, vergoldete Öse hergestellt.

b) Band: rot, 42 Millimeter breit, mit einem 14 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen versehen. Das Band hat beidseitig einen weiß-schwarzen Vorstoß von je 1 Millimeter Breite.

(3) Grosses Ehrenzeichen für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz

Steckdekoration (Kleinod): 55 x 55 Millimeter großes, rot emailliertes, golden bordiertes Malteserkreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, golden konturiert. In der Mitte ein erhaben aufgelegtes Schild, weiß emailliert, mit eingelegtem lateinischen Kreuz, schwarz, golden konturiert. Das Kleinod ist auf einem goldenen Eichenlaubkranz aufgelegt.

(4) Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz

a) Brustdekoration (Kleinod): 55 x 55 Millimeter großes, rot emailliertes, golden bordiertes Malteserkreuz mit weiß emailliertem Mittelkreuz, golden konturiert. In der Mitte ein erhaben aufgelegtes Schild, weiß emailliert, mit eingelegtem lateinischen Kreuz, schwarz, golden konturiert. Die Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch eine vergoldete, geprägte, viereckige Öse mit einem vergoldeten, schmalen, ovalen Ring hergestellt.

b) Band: rot, 42 Millimeter breit, mit einem 7 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen versehen. Das Band hat beidseitig einen weiß-schwarzen Vorstoß von je 1 Millimeter Breite.

(5) Grosses Ehrenkreuz des Österreichischen Schwarzen Kreuzes

Steckdekoration (Kleinod): 48 x 48 Millimeter großes, schwarz lackiertes, golden bordiertes Leopoldkreuz. In der Mitte ein erhaben aufgelegter Bindenschild, rot-weiß-rot emailliert. Im weißen Feld aufgelegt die Inschrift "ÖSK", gold. Das Kleinod ist auf einem goldenen Lorbeerkranz aufgelegt.

(6) Ehrenkreuz des Österreichischen Schwarzen Kreuzes

a) Brustdekoration (Kleinod): 48 x 48 Millimeter großes, schwarz lackiertes, silbern bordiertes Leopoldkreuz. In der Mitte ein eerhaben aufgelegtes Bindenschild, rot-weiß-rot emailliert. Im weißen Feld aufgelegt die Inschrift "ÖSK", gold. Das Kleinod ist auf einem silbernen Lorbeerkranz aufgelegt. Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten Bande wird durch eine versilberte, geprägte, viereckige Öse mit einem versilberten, schmalen, ovalen Ring hergestellt.

b) Band: rot, 42 Millimeter breit, mit einem 7 Millimeter breiten, weißen Mittelstreifen versehen. Das Band hat beidseitig einen weiß-schwarzen Vorstoß von je 1 Millimeter Breite.

(7) Ehrennadel in Gold des Österreichischen Schwarzen Kreuzes

Schild, 9 x 12 Millimeter, weiß emailliert, mit aufgelegtem lateinischen Kreuz, schwarz, golden konturiert.

(8) Ehrennadel in Silber des Österreichischen Schwarzen Kreuzes

Schild, 9 x 12 Millimeter, weiß emailliert, mit aufgelegtem lateinischen Kreuz, schwarz, silbern konturiert.

§ 9. (1) Der Besitzer des Grossen Goldenen Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz tragt die Dekoration an dem Bande um den Hals, den Bruststern an der linken Brustseite.

(2) Der Besitzer des Grossen Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz trägt die Dekoration an dem Bande um den Hals.

(3) Der Besitzer des Grossen Ehrenzeichens für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz sowie der des Grossen Ehrenkreuzes des Österreichischen Schwarzen Kreuzes tragen die Dekoration an der linken Brustseite.

(4) Der Besitzer des Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz sowie der des Ehrenkreuzes des Österreichischen Schwarzen Kreuzes tragen die Dekoration am dreieckig gefalteten Bande an der linken Brustseite.

(5) Frauen tragen das Goldene Ehrenzeichen für Verdienste um das Österreichische Schwarze Kreuz und das Ehrenkreuz des Österreichischen Schwarzen Kreuzes an einem maschenartig genähten Bande, das die den einzelnen Graden entsprechende Breite und Farbverteilung aufweist.

(6) Die Ehrennadel in Gold des Österreichischen Schwarzen Kreuzes bzw. die Ehrennadel in Silber des Österreichischen Schwarzen Kreuzes werden auf der linken Brustseite getragen.

Die Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes im Jahre 2000
Großes Ehrenzeichen Großes Ehrenkreu - alter Typ Großes Ehrenkreuz - neuer Typ
Ehrenkreuz - alter Typ Ehrenkreuz - aktueller Typ Verschiedene Miniaturen
Mappe für Verleihungsurkunde - alt Mappe für Verleihungsurkunde - neu Verleihungsurkunde Ehrenkreuz Verleihungsurkunde Großes Ehrenkreuz

 

Quellen & Literatur:
Rolf M. Urrisk; Die Traditionspflege des österreichischen Bundesheeres 1918-1998; Weishaupt Verlag Graz-Gnas 1997
Autorenkollektiv; Österreichisches Schwarzes Kreuz - Kriegsgräberfürsorge - Dokumentation 2000; Selbstverlag des ÖSK
Ernst Gerhartl; Die Auszeichnungen des Österreichischen Schwarzen Kreuzes - Kriegsgräberfürsorge; in: OuE Jahrbuch 2001
Kopie der Statuten für Auszeichnungen des ÖSK in der Fassung der Novelle vom 16. Mai 2003
Auskünfte durch das Büro des ÖSK direkt an den Autor im März 2005

 

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