Das Ehrenzeichen der Österreichischen Notariatskammer

© Jörg C. Steiner

Die Standesvertretung der österreichischen Notare, die sogenannte Österreichische Notariatskammer, verleiht seit dem Jahre 1971 ein tragbares Ehrenzeichen für Verdienste um das österreichische Notariat an Personen, die nicht diesem Berufstand angehören.

Stiftung, Verleihung und Gestaltung der Dekoration

Gemäß der Richtlinie für die Vergabe von Standesauszeichnungen wurden folgende Statuten beschlossen:

 

STATUTEN über das EHRENZEICHEN für Verdienste um das österreichische Notariat

§ 1 (1) Die Österreichische Notariatskammer würdigt hervorragende Verdienste um das österreichische Notariat durch Verleihung eines Ehrenzeichens.
  (2) Dem Geehrten ist eine vom Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer unterzeichnete Urkunde auszustellen.
  (3) Die Österreichische Notariatskammer führt ein Ehrenbuch der Inhaber des Ehrenzeichens.
§ 2 (1) Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Österreichischen Notariatskammer auf Vorschlag des Präsidiums.
  (2) Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 141 d der Notariatsordnung.
  (3) Die Verleihung erfolgt gebührenfrei.
§ 3 (1) Das Ehrenzeichen darf grundsätzlich nur Personen zuerkannt werden, die nicht dem Berufstand des österreichischen Notars angehören.
  (2) Es kann an Inländer und Ausländer und in besonderen Fällen auch posthum verliehen werden.
  (3) Die Zahl der gleichzeitigen Inhaber von Ehrenzeichen ist mit 25 begrenzt.
  (4) Für ausländische Träger des Ehrenzeichens gelten § 3 Abs 3 und § 5 Abs 2 und 4 nicht.
§ 4 (1) Das Ehrenzeichen ist eine Brustdekoration (Kleinod). Es besteht aus einem achtspitzigen Andreaskreuz im Ausmaß von 65 mm von Spitze zu Spitze, mit Broschierung, die Felder grün-weiß-grün emailliert, golden bordiert, mit goldenen Lorbeerblättern zwischen den Kreuzschenkeln, überhöht von dem goldenen Adler des österreichischen Bundeswappens. Die Farben des Wappenschildes sind heraldisch-graphisch gekennzeichnet. Unter dem Adler ist ein weiß emailliertes Schriftband mit der Aufschrift: "COLLEGIUM  NOTARIORUM" angebracht.
  (2) Das Ehrenzeichen ist an der linken Brustseite zu tragen. Frauen tragen das Ehrenzeichen an einem maschenartig gelegten rot-weiß-roten Band.
§ 5 (1) Jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, die Dekoration in der im § 4 bestimmten Art anzulegen und zu tragen und sich als Inhaber dieser Auszeichnung zu bezeichnen. Er wird Eigentümer der Dekoration.
  (2) Der Beliehene hat Anspruch auf Teilnahme an festlichen Veranstaltungen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und ist zu diesen einzuladen.
  (3) Andere Vorrechte sind mit dem Ehrenzeichen nicht verbunden.
  (4) Im Falle des Ablebens des Beliehenen erhält seine Witwe eine Ehrengabe.

Das Ehrenzeichen wurde seit der Stiftung bis heute 38 mal verliehen. Eine vollständige Liste finden Sie HIER. Obwohl das Ehrenzeichen statutengemäß auch an Frauen verliehen werden kann ist dies erst einmal, an Frau Bundesminister Dr. Hertha Firnberg, im Jahre 1981 geschehen. Doch auch bei ihrem Tod ist offenbar niemanden aufgefallen, das man - laut § 5 Abs 4 - ihrer "Witwe" keine Ehrengabe überreichen hätte können!

 

Ehrenzeichen mit Miniatur

 

Quellen & Literatur:
Information von der Homepage der Österreichischen Notariatskammer 
Auskunft der Büroleiterin der Österreichischen Notariatskammer, Frau Anna Maria Kremser, per eMail an den Autor/das Institut vom 30. Juni 2006.

 

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