Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Traditionspflege des ÖKB-Stadtverbandes Hollabrunn

© Jörg C. Steiner

Als direkter Nachfolger des "K.u.K. Militär-Veteranen-Vereins Ober-Hollabrunn 1877"  verleiht der Stadtverband Hollabrunn des Österreichischen Kameradschaftsbundes (Landesverband Niederösterreich) seit dem Jahreswechsel 2010/2011 ein vierstufiges Ehrenzeichen für Verdienste um die Traditionspflege.

Vorgeschichte

Das Ehrenzeichen wurde so gefertigt bzw. vergeben, dass nicht nur für jede höhere Stufe der Besitz der niedrigeren Stufe Voraussetzung ist, sondern auch so im Halbjahrestakt, das die (ersten) Verleihungen der höchsten Stufe - also des Sterns zum Großen Ehrenzeichen am Bande - anlässlich der Feierlichkeiten zum 135-jährigen Bestandsjubiläum des Verbandes im Juni 2012 vorgenommen werden konnten.

Stiftung, Verleihung und Gestaltung der Dekoration

... sind wie folgt im Statut des Ehrenzeichens festgelegt:

STATUT
über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Traditionspflege
des Stadtverbandes Hollabrunn des Österreichischen Kameradschaftsbundes
Einstimmig beschlossen in der 4. Vorstandssitzung am 30. Dezember 2010.
 

Artikel I.

(1) Unter der Schirmherrschaft von Sandor und Herta Margaret HABSBURG-LOTHRINGEN, IKKH Erzherzog und Erherzogin von Österreich und Prinz und Prinzessin der Toskana, Vorstand und Präsidentin der „Flamme des Friedens“, stiftet der Stadtverband HOLLABRUNN als Nachfolgerverband des ehemaligen K.u.K. Militär – Veteranen - Vereines OBERHOLLABRUNN, im folgenden kurz „Stadtverband“ genannt, eine sicht- und tragbare Auszeichnung.
(2) Diese Auszeichnung trägt den Namen „Ehrenzeichen für Verdienste um die Traditionspflege“, abgekürzt „EZ-TrP“.
(3 )Das Ehrenzeichen gelangt in fünf Stufen zur Verleihung, und zwar als: „Ehrenzeichen für Verdienste um die Traditionspflege“ (EZ-TrP), „Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Traditionspflege“ (GrEZ-TrP), „Großes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Traditionspflege“ (GrEZaB-TrP) „Stern zum Großen Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Traditionspflege“ in Silber und Gold (StGrEZaB-TrP/S und StGrEZ-TrP/G).
(4) Das Ehrenzeichen rangiert in seinen Stufen n a c h den von den Orts- und Stadtverbänden des Österreichschen Kameradschaftsbundes verliehenen Verdienstmedaillen (Ortsmedaillen) in Gold, Silber und Bronze sowie den Jahresmedaillen in Gold, Silber und Bronze für 60-, 50-, 40- und 25-jährige Mitgliedschaft und treue Kameradschaft, jedoch v o r den vom Stadtverband gestifteten Auszeichnungen (Erinnerungszeichen) „Dank- und Erinnerungskreuz“ (2007), „Jubiläums-Erinnerungsmedaille“ (1997) und „Gedenkmedaille IN MEMORIAM“ (2008).
 

Artikel II.

Beschreibung des Ehrenzeichens

a) Das Kleinod ist ein weiß emailliertes, an den Ecken abgeschrägtes, fein gold bordiertes, von zwei ca. 1 mm breiten blauen Streifen eingefasstes Tatzenkreuz im Ausmaß von 50 x 50 mm, dem auf der Vorderseite das 24karätig vergoldete Wappen des ersten Schirmherrn aufgelegt ist. Die Blasonierung (heraldische Beschreibung) des Wappens ist aus der Anlage C ersichtlich.
b) Die betreffenden Verleihungsstufen sind auf der Rückseite - jeweils mit der Nummer 1 beginnend - fortlaufend nummeriert.
c) Das rote Band ist 4 cm breit und am rechten Rand von einem 10 mm blau-weißen und am linken Rand von einem 10 mm breiten schwarz-gelben Randstreifen eingefasst.
d) Der silber- bzw. goldfarbige achtstrahlige Stern zum Großen Ehrenzeichen am Bande hat einen Durchmesser von 75 mm. Dem Stern ist auf der Vorderseite das Kleinod aufgelegt.
 

Artikel III.

Symbolik des Ehrenzeichens
(1) Die Farben blau-weiß des Kleinods stehen für die Stadtfarben der Bezirkshauptstadt HOLLABRUNN; das aufgelegte Medaillon stellt das Wappen des Schirmherrn dar.
(2) Die Farbe rot des Bandes symbolisiert die Liebe zu unserer Heimat und zum Traditionsbewusstsein; der blau-weiße Randstreifen steht für die Stadtfarben von HOLLABRUNN und die schwarz-gelbe Farbe für das Haus HABSBURG-LOTHRINGEN.
 
Artikel IV.
Trageweise des Ehrenzeichens
(1) a) Das „Ehrenzeichen“ wird am dreieckig zusammengefalteten Band, das mit dem Kleinod mit Hilfe zweier Ösen verbunden ist, an der l i n k e n Brustseite getragen. b) Das „Große Ehrenzeichen“ wird mit einer auf der Rückseite angebrachten senkrechten Nadel als Steckkreuz an der r e c h t e n Brustseite getragen. c) Das „Große Ehrenzeichen am Bande“ wird am Ordensband um den Hals getragen. Die Verbindung des Kleinods mit dem Ordensband wird vermittels einer am oberen Kreuzschenkel mittig angebrachten Öse und einer silberfarbenen, mit Längsrillen versehenen Schlaufe, durch die das Ordensband gezogen wird, hergestellt. d) Der „Stern zum Großen Ehrenzeichen am Bande“ wird mit der auf der Rückseite senkrecht befestigten Nadel an der r e c h t e n Brustseite als Steckauszeichnung getragen.
(2) Der Schirmherr ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Statuts (d.i. der Tag der der durch den Schirmherrn erfolgten Gegenzeichnung des vom Vorstand genehmigten Statuts) auf Lebenszeit Inhaber der höchsten Stufe des Ehrenzeichens, nämlich des „Sterns zum Großen Ehrenzeichen am Bande in Gold“.
(3) Den mit einem Ehrenzeichen ausgezeichneten Personen ist das Tragen der Insignie auch in Form einer Miniatur bzw. als Bandspange zur Uniform oder Zivilkleidung gestattet. Auf den Bandspangen zum GrEZ-TrP, GrEZaB-TrP und StGrEZaB-TrP kann zur Kennzeichnung der Stufe eine Miniatur aufgelegt werden.
(4) Ist die ausgezeichnete Person bereits Inhaber einer Stufe des Ehrenzeichens, ist bei einer Verleihung der nächsthöheren Stufe jeweils nur diese zu tragen.
(5) Sonstige Rechte oder Pflichten sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
 

Artikel V.

Traditionspflege bedeutet, die überlieferten Werte in Ehre und Würde zu erhalten, sich für Kameradinnen und Kameraden, für das Wohl anderer sowie mit aller Kraft sich für den Frieden in dieser Welt einzusetzen, wie es die Jahrhunderte alte Österreichische Tradition vorzeigt. Bella gerant alii, tu felix Austria nube. Nam quae Mars aliis, dat tibi diva Venus. Kriege führen mögen andere, du glückliches Österreich heirate. Denn was Mars (den) anderen (verschafft), gibt dir die göttliche Venus.
(1) Für die Verleihung eines Ehrenzeichens kommen natürliche Personen in Betracht, die sich um die Traditions- und Kameradschaftspflege im Allgemeinen wie auch in besonderer Weise auf karitativem, humanitärem und friedensförderndem Gebiet oder um den Stadtverband besondere Verdienste ideeller, kultureller, manueller oder materieller Art erworben haben.
(2) Es kann insbesondere auch an Kameradinnen und Kameraden von in- und ausländischen Kameradschafts- oder Traditionsverbänden verliehen werden, die im Sinne der Ausführungen des Absatzes (1) durch eifrigen persönlichen Einsatz jedweder Art verdienstvoll tätig geworden sind.
(3) Für eine Dekorierung kommen weiters Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Förderer in Betracht, die im Sinne des Absatzes (1) in vorbildlicher Weise gewirkt und sich verdient gemacht und/oder sich für den Stadtverband in außerordentlicher Weise eingesetzt oder ihn in besonders großzügiger Weise finanziell unterstützt haben.
(4) Für eine Auszeichnung kommen auch Personen in Betracht, die sich freiwillig an Friedenseinsätzen beteiligt haben oder sich für die „Flamme des Friedens“ eingesetzt oder sich für die Förderung des Friedens verdient gemacht haben.
(5) Die Verleihung einer höheren Stufe des Ehrenzeichens setzt im Allgemeinen den Besitz der vorhergehenden Stufe voraus. Ausnahmen ausschließlich für außerordentlich verdienstvolles Wirken sowie die sofortige Verleihung einer höheren Stufe an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch den Schirmherrn.
(6) Bei Ausnahmen gilt die Annahme, dass die betreffende Person sich in der Vergangenheit schon mehrmals verdient gemacht hat, so dass die Ausnahme kein Überspringen einer Stufe darstellt. Bei gegenseitiger Anerkennung von Auszeichnungen zwischen dem Stadtverband und anderen Organisationen wird immer jene Stufe des „Ehrenzeichens für Verdienste um die Traditionspflege“ verliehen, die dem gleichen Rang und der gleichen Würde der Auszeichnung der anderen Organisation entspricht.
(7) Der „Stern zum Großen Ehrenzeichen am Bande in Gold“ ist dem Schirmherrn, seinem/r Vertreter/in, dem jeweiligen Obmann und den jeweiligen Obmann - Stellvertretern des Stadtverbandes vorbehalten.
(8) Das Ehrenzeichen kann unter den in den Absätzen (1), (2), (3) oder (4) angeführten Voraussetzungen auch „posthum“ verliehen und an die nächsten Angehörigen ausgefolgt werden.
 

Artikel VI.

(1) Das Ehrenzeichen wird mit Zustimmung des Schirmherrn vom Vorstand des Stadtverbandes verliehen, der über die erfolgten Verleihungen ein „Ordensbuch“ zu führen hat.

(2) Die Überreichung der verliehenen Ehrenzeichen hat in würdigem Rahmen zu erfolgen. Die feierliche Überreichung der höchsten Stufe der Auszeichnung – des Sterns zum Großen Ehrenzeichen am Bande - erfolgt in der Regel nur einmal im Jahr am Ordensfest, möglichst durch den Schirmherrn oder seine Vertreterin bzw. seines Vertreters.

(3) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.
(4) Die Verleihung der Ehrenzeichen erfolgt gegen eine Spende für den Sozialfonds des Stadtverbandes, aus der alle Unkosten, die mit der Herstellung der Ehrenzeichen, des Ordensbandes, der Miniaturen und der Verleihungsurkunden verbunden sind, sowie alle sonstigen Auslagen abzudecken sind.
(5) Aus dem Sozialfonds können für soziale, im Interesse der Allgemeinheit liegende Projekte oder Vorhaben, für friedensfördernde und friedenserhaltende Einsätze sowie für unverschuldet in Not geratene Mitglieder des Stadtverbandes wie auch an sonstige Personen oder Institutionen - nach Maßgabe der vorhandenen Mittel – Unterstützungen gewährt werden. Als solche Notfälle zählen insbesondere Schäden durch Katastrophenereignisse.
(6) Die Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung sowie über deren Höhe obliegt dem Vorstand des Stadtverbandes; der Schirmherr ist über die Gewährung einer Unterstützung und deren Höhe in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Auftragserteilung zur Anfertigung der Ehrenzeichen bzw. zu deren Nachbestellung ist ausschließlich Aufgabe des Stadtverbandes HOLLABRUNN. Bis zum Zeitpunkt der Überreichung eines Ehrenzeichens hat der Stadtverband HOLLABRUNN für die sichere Verwahrung der diesbezüglichen Insignien zu sorgen.
 

Artikel VII.

(1) Über die Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Schirmherrn (bzw. seinem Vertreter/Nachfolger) und namens des Vorstandes vom Obmann und vom Schriftführer bzw. deren Stellvertretern original unterfertigt wird und mit dem Rundsiegel des Stadtverbandes zu versehen ist.
(2) Abbildungen der Ehrenzeichen sind aus der Anlage A, Muster der Verleihungsurkunden aus der Anlage B ersichtlich. Diese Anlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Statutes.
(3) Anregungen auf Verleihung eines Ehrenzeichens können beim Schirmherrn oder bei jedem Vorstandsmitglied des Stadtverbandes schriftlich, mündlich oder per EMail eingebracht werden.
(4) Hierbei sind Familien- und Vorname, allfällige akademische Grade, Titel und Anschrift des Auszuzeichnenden sowie im zutreffenden Fall die Zugehörigkeit des/der Betreffenden zu einem Kameradschafts- oder sonstigen Traditionsverband anzuführen.
(5) Ein kurzes Curriculum vitae („Vita“; Lebenslauf), aus dem insbesondere auch allfällige bereits erbrachte Tätigkeiten i.S. des Artikels V, Absätze (1), (2), (3) oder (4) und/bzw. Leistungen auf dem Gebiet der Traditions- und Kameradschaftspflege, des Heimatgedankens, eines karitativen, humanitären oder Friedenseinsatzes ersichtlich sein sollten, ist der Anregung anzuschließen bzw. glaubhaft zu machen. Bei einer Verleihung ist dieses Curriculum vitae im Ordensbuch / im Ordensverzeichnis einzutragen.
(6) Die Überprüfung und Würdigung des Antrages obliegt dem „Ehrungskomitee“. Dieses besteht aus dem Obmann und zwei Funktionären.
(7) Der Vorstand hat über die Ehrung abzustimmen.
 
Artikel VIII.
(1) Der Schirmherr ernennt seinen Nachfolger; dies berät er mit dem Vorstand.
(2) Der Schirmherr kann einen Stellvertreter ernennen, wenn er selbst seinen Pflichten nicht nachkommen kann. Dies berät er gleichfalls mit dem Vorstand.
(3) Nach Beratung mit dem Vorstand kann der Schirmherr auch einen zweiten Schirmherrn oder Schirmherrin ernennen.
(4) Verstirbt der Schirmherr ohne einen Nachfolger oder ohne dass ein zweiter Schirmherr / Schirmherrin ernannt worden wäre, ist der Vorstand frei, einen entsprechenden Schirmherrn – wenn möglich aus dem Hause HABSBURG – TOSKANA – zu wählen.
...

Anlage C:    Blasonierung (Beschreibung) des Wappens des Schirmherrn

Ein durch einen rot-weiß-roten Balken geteilter französischer Schild, dessen rechtes in Gold gehaltenes Drittel durch einen roten Schrägrechtsbalken mit drei weißen Adlern, und dessen goldenes linkes Drittel in seinem oberen Drittel mit einer blauen Kugel mit drei Lilien und in den beiden unteren Dritteln mit 5 roten Kugeln (für das Geschlecht der Medici und die Toskana) geteilt ist. Eingefasst ist das Wappen von der goldenen Ordenskette mit dem Goldenen Vlies. Das Wappen ist dem schwarzen österreichischen Doppeladler aufgelegt, der auf seinen Köpfen je eine Großherzogskrone trägt, überhöht von der auf einem blauen, in goldene Quasten endenden, zweifach geschlungenen Band ruhenden österreichischen Kaiserkrone. Der Adler trägt im rechten Fang das Reichsschwert als Symbol für Macht, Stärke und Wehrhaftigkeit sowie das Zepter als Symbol des Reiches, der Herrschaft und des Rechts, im linken Fang den Reichsapfel als Symbol für die weltliche Macht des Kaisertums und mit dem Kreuz als Symbol für die Geistliche Macht.
 
Ehrenzeichen (am Dreiecksband oder Damenmasche) Großes Ehrenzeichen (Steckkreuz) Großes Ehrenzeichen am Bande (Halskreuz)
Stern zum Großen Ehrenzeichen am Bande Komplettes Set aller Ehrenzeichen inkl. Miniaturen Verleihungsurkunde (Muster)
Quellen & Literatur:
Informationen durch den Stv.-Obmann des ÖKB-Stadtverbandes Hollabrunn, Herr Regierungsrat Franz Satzinger, an den Autor.
Festschrift;  135 Jahre Militär-Veteranen-Verein Ober-Hollabrunn;  Hollabrunn im Juni 2012

 

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