Der Ritterorden unserer lieben Frau von Bethlehem

© Jörg C. Steiner

Im Jahre 1929 (Registrierungsdekret des italienischen Staates vom 21. Jänner 1929 und vom 10. Juli 1930) beschlossen mehrere Industrielle und Kaufleute, meist aus Neapel, einen christlichen Ritterorden zu gründen und gewannen dafür als Stifter und Großmeister den Melchitischen Archemantriten Mgr. Eftimios Jouakim (Euthyme Youakim), Erzbischof von Fourzol, Zahlé und Bekaa im Libanon. Dieser unterzeichnete am 28. November 1930 die provisorische Konstitution und endlich am 12. Oktober 1932 das gültige Generalstatut. In den ursprünglichen Unterlagen führt der Orden den Namen "Sacro e Militare Ordine di Nostra Signora di Betlemme" später wurde das "Sacro e Militare" ersatzlos weggelassen. Der Orden lässt sich, zumindest mit Aktivitäten in Italien, kontinuierlich bis Mitte der 1990er Jahre nachweisen, wahrscheinlich ist er heute noch tätig.

Vorgeschichte

Am 18. Jänner 1459 stiftete Papst Pius II. nach dem Vorbilde des Johanniterordens den "ordo militaris religiones B. Mariae Bethlehemitanae" um einerseits an den Sieg der päpstlichen Flotte unter dem Patriarchen von Apuleja und dem Cardinal Ludovico über den Sultan Mohamed II. und die damit einher gehende Rückeroberung der Insel Lemnos zu erinnern und andererseits eine neue Ritterschaft im Kampfe gegen den Islam zu rekrutieren. Diesem neuen Orden wurde die Insel Lemnos als Hauptsitz überlassen, weswegen die Angehörigen dieser Ritterschaft auch "Ritter von Lemnos" genannt wurden. Als sie jedoch nach über 20 Jahren erbittester Kämpfe gegen die Osmanen die Insel nicht weiter halten konnten wurde der Orden von Papst Innocent VIII. im Jahre 1484 kurzerhand aufgelöst und mit dem mächtigen Malteserorden verschmolzen.

Auch wenn sich dieser Ritterorden immer wieder auf diese Vorgeschichte beruft und das auch von einigen Autoren in der Vergangenheit auch kritiklos übernommen worden ist, hat natürlich die Stiftung von 1930 nichts mit diesen alten päpstlichen Orden zu tun - mehr noch, es könnte durchaus möglich sein, dass die Bezeichnung "Sacro e Militare" welche ja nur eine Übersetzung des lateinischen Titels war darum gestrichen wurde um Probleme mit dem Vatikan zu vermeiden. Angelo Cerreto schreibt im Jahrbuch der Ritterorden (siehe Quellenangaben) im 13ten Jahrgang 1934/35 ausführlich über diesen "wiederbelebten" Ritterorden im Kampfe für die Christenheit und bildet auch die 7 höchsten Funktionäre des Ordens - neben dem Großmeister 4 Herrn aus Neapel und 2 aus Rom - ab. In der 1953 vom "L'Osservatore Romano" veröffentlichten Liste der vom Papst nicht anerkannten "self-styled" Orden wird jedenfalls auch dieser Ritterorden angeführt. Peter Bander van Duren verweißt in seinem Buch (1995) ebenfalls darauf, dass es keine Verbindung zwischen diesen Orden und dem ehemals päpstlichen Orden gibt, schreibt aber in einer Fußnote über einen Artikel im Magazin "Il Cavaliere" Nummer 10 von 1993 indem mit Fotos über eine Investitur dieses Ordens berichtet wird.

Stiftung und Verleihung

Die Ziele des Ordens sind die Verteidigung der katholischen, apostolischen und römischen Religion; die Ausbreitung des Glaubens; die Verwirklichung der christlichen Tugenden; die Hilfe in der Mission und den katholischen Schulen des Orients und die Werbung um die Wiedervereinigung der verschiedenen christlichen Kirchen unter der Obersten Autorität des Heiligen Vaters. Der Orden wird an Herrn und Damen "de Justice" verliehen, die eine väterliche und mütterliche Adelsabstammung von mindestens 200 Jahren nachweisen können und "de Grace" für außergewöhnliche Verdienste. Der Orden besteht aus 3 Graden den Großkreuzen (Dame 1.Klasse), den Kommandeuren (Dame 2.Klasse) und den Rittern (Dame 3.Klasse), darüber hinaus kann der Großmeister "erbliche Kommandeure" ernennen um den Fortbestand des Ordens gewährleisten zu können und außerordentliche Verdienste um den Orden würdigen zu können. Im Folgenden das großmeisterliche Schreiben und die genehmigten Generalstatuten aus dem Jahre 1932 wie sie Guigue de Champvans de Farémont in seinem Buch (siehe Quellenangaben) publiziert hat - für die Übersetzung aus dem Französischen möchte ich hiermit Frau Mag. Gabriele Hofer herzlich danken!

An alle jene, welche die gegenwärtigen Grüße und Segnungen unseres Herren lesen

Indem wir die Notwendigkeit anerkannt haben, ein Generalstatut dem Orden unserer lieben Frau von Bethlehem zu geben, welches die Provisorische Konstitution vom 28. November 1930 der beauftragten Abordnung zur Gründung dieses Ordens ersetzt, veröffentlichen wird durch die Tugend unserer höchsten Autorität durch diese Anordnung das gegenwärtige Generalstatut und wir verordnen den Druck in diversen Sprachen zur gleichen Zeit, wie die Modelle der Uniform und der Dekoration.

Ausgestellt in Zahleh, Republik des Libanon, am 2. Oktober 1932.

Eftimios Erzbischof von Fourzol, Zahlé und Bekaa Grand-Maître des Ordens unserer lieben Frau von Bethlehem

 

Generalstatut des Ordens unserer lieben Frau von Bethlehem mit Datum vom 12. Oktober 1932

Artikel 1 - Der Orden unserer lieben Frau von Bethlehem ist ein militärischer und religiöser Orden.

Artikel 2 - Der Orden hat als Gegenstand: a) die Verteidigung der katholischen apostolischen und römischen Religion. b) die Verbreitung des Glaubens. c) die Anwendung der christlichen Tugenden. d) die Hilfe der Missionen und der katholischen Kirchen im Orient. e) die Werbung zur Vereinigung der verschiedenen christlichen Kirchen unter der Höchsten Autorität des Heiligen Vaters in Rom.

Artikel 3 - Der Orden wird vom Grand-Maître (G.M.) geleitet, welcher der oberste Chef ist.

Artikel 4 - Dem Grand-Maître wird in der Ausübung seiner hohen Funktion assistiert und geholfen vom Senat, bestehend aus 6 Senatoren, welche die hohen Würdenträger des Ordens sind, nämlich: Der Lieutenant-Général, der Grand-Chancelier, der Grand-Héraut, der Grand-Inquisiteur, der Grand-Trésorier, und der Grand-Maître des Cérémonies.

Artikel 5 - Der Grand-Maître wird mit der Mehrheit der Stimmen der Grands-Croix-Träger der beiden Kategorien gewählt; die Wahl ist "per referendum". Er ist auf Lebenszeit nominiert.

Artikel 6 - Die Senatoren werden vom G.M. durch Spezialpatentbriefe nominiert. Sie sind auf Lebenszeit nominiert.

Artikel 7 - Im Fall des Rücktritts oder des Todes des G.M. erfüllt der Lieutenant-Général die höchste Leitung des Ordens; er setzt davon alle Ritter und alle Damen des Ordens in Kenntnis. Unter kürzest möglicher Zeit wird er das Nötige für das Referendum, innerhalb der Grands-Croix der 2 Kategorien, veranlassen, um die Nominierung des Nachfolgers zu erfüllen.

Artikel 8 - Der Lieutenant-Général, unterstützt von anderen Senatoren des Ordens und von zwei wahlhelfenden Grands-Croix, die vom Senat ernannt sind, schreitet er zur Stimmenauszählung und der Ausrufung des neuen G.M. . Der Grand-Chancelier erstellt das Protokoll des Wahlvorgangs und die Ausrufung des neuen Höchsten Chefs; Das Protokoll wird von allen Anwesenden unterschrieben. Es kann nur ein Grand-Croix de Justice des Ordens zum G.M. gewählt werden.

Artikel 9 - Die Ausrufung des neuen G.M. wird vom Lieutenant-Général allen Rittern und allen Damen des Ordens durch gedruckten Brief angezeigt.

Artikel 10 - Im Falle des Rücktritts oder des Todes eines oder mehrerer Senatoren des Ordens wird der G.M. die Nachfolger nominieren.

Artikel 11 - Der G.M. des Ordens hat den Titel Excellence Sérénissime.

Artikel 12 - Den Senatoren des Ordens kommt der Titel Excellence zu.

Artikel 13 - Der Lieutenant-Général repräsentiert den G.M. in allen Belangen; nach dem G.M. ist er der höchste Würdenträger des Ordens. Er unterzeichnet für den G.M. alle Dokumente oder Dekrete und ist der tatsächliche Chef der Administration und des Schatz des Ordens. Während der Zeremonien hält er sich zur Rechten des G.M. auf. Im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Lieutenant-Général wird jener durch den Grand-Chancelier ersetzt.

Artikel 14 - Der Grand-Chancelier ist mit allen Dokumenten, die sich mit den diversen Ernennungen des Ordens befassen, beauftragt; mit den Registern und den Protokollen des Ordens; er überwacht die Einschreibung der Nominierungen; er kümmert sich um die Korrespondenz; er gegenzeichnet die Ernennungsdekrete in den verschiedenen Graden des Ordens; er unterzeichnet die Patentbriefe der Ernennung des Inspecteur-Général und des Grand-Bailli des Ordens; er bewahrt die Archive des Ordens; er steht allem vor, was die Arbeit der Chancellerie betrifft. Er untersteht direkt dem Lietutenant-Général. Während der Zeremonien hält er sich auf der linken Seite des G.M. auf.

Artikel 15 - Der Grand-Héraut untersucht die Akten der Kandidaten, die für die Kategorie "de Justice" nominiert sind; er verifiziert die Ordnungsmäßigkeit der präsentierten Akten und der Wappen; er gibt schriftlich dem Lieutenant-Général, der ohne Ruf entscheidet, darüber Bericht ab. Währenddessen kann der G.M. in extremen Ausnahmefällen, auf Bericht des Lieutenant-Général, Nominierungen "motu proprio" in der Kategorie "de Justice" vornehmen, wobei dieser dem Kandidat die vorgeschriebenen Beläge erlässt. Während der Zeremonien hält sich der auf der rechten Seite des auf.

Artikel 16 - Der Grand-Inquisiteur überwacht die vollständige Anwendung der Ordensstatuten; er schreibt, wenn es vom Lieutenant-Général gewünscht wird, die Anklageschrift gegen ein Ordensmitglied, welches durch sein moralisches, politisches oder ziviles Verhalten oder wegen anderer schwerer Gründe einer Disziplinarstrafe oder anderer schwerer Strafen befunden wird. Er leitet den passenden Prozess ein. Während der Zeremonien hält er sich auf der linken Seite des Grand-Chancelier auf.

Artikel 17 - Der Grand-Trésorier überwacht die gute Verwaltung des Ordensvermögens entsprechend den Anordnungen des Lieutenant-Général; er hebt die Eintritts- und die Durchgangssteuern ein, sowie auch die Barschenkungen; er gibt die Zahlmandate aus; er überwacht die gute Führung der Buchhaltunsregister. Mit allen seinen Tätigkeiten seiner Zuständigkeit hängt er exklusiv und direkt vom Lieutenant-Général ab. Während der Zeremonien hält er sich auf der rechten Seite des Grand-Héraut auf.

Artikel 18 - Der Grand-Maître des Cérémonies ist der Chef des Zeremonienservices bei allen Veranstaltungen; er ist der Wächter des Ordenslabarum. Er wird in der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine bestimmte Zahl von Rittern "de Grâce", darunter die jüngsten, unterstützt, welche bei jeder Gelegenheit entsprechend den Umständen ausgewählt werden. Das Ordenslabarum wird während der diversen Veranstaltungen immer dem jüngsten anwesenden Ritter "de Grâce" anvertraut. Während der Zeremonien hält sich der Grand-Maître des Cérémonies gegenüber dem G.M. auf. Er ist von verschiedenen Zeremonienträgern unter seiner Anordnung umgeben; er hat an seiner rechten Seite den Ritter mit dem Labarum.

Artikel 19 - Der G.M disponiert über Vorschlag des Lieutenant-Géneral oder "motu prorio" über die Nominierungen und Beförderungen im Orden.

Artikel 20 - Der Orden kann an Personen beiderlei Geschlechtes, egal welcher Nationalität, mit vollendetem 21. Lebensjahr vergeben werden, wenn er die für die Zulassung unerlässlichen Verdienste besitzt, die sozialen Bedingungen und das religiöse und moralische Betragen erfüllt; sie müssen den G.M. darum bitten. Die oben genannten Bedingungen müssen durch das Beibringen der von den zuständigen Pfarreien ausgegebenen Dokumente gerechtfertigt werden.

Artikel 21 - Geistliche dürfen auch in den Orden aufgenommen werden, wenn ihr Ansuchen von einem "placet" (Befreiungsschein) ihres Ordinarius begleitet wird. Das placet wird nicht verlangt, wenn die Ernennung "motu proprio" erfolgt.

Artikel 22 - Die Ritter und Damen des Ordens teilen sich in 2 Kategorien: "de Justice" und "de Grâce". Artikel 23 - Die Ritter und Damen "de Justice" müssen gleichzeitig mit ihrem Ansuchen die dokumentarisch perfekten und legalen Beweise vorlegen, dass sie über mindestens 200jährige väterliche oder mütterliche Adeligkeit verfügen. Der G.M. kann in sehr speziellen Ausnahmefällen "motu proprio" von den im ersten Teil des gegenwärtigen Artikels genannten Bedingungen abweichen, entsprechend dem 2. Satz des 15. Artikels.

Artikel 24 - Die Ritter und Damen "de Grâce" sind Personen, die für außergewöhnliche Verdienste das Ordenskreuz vom G. M. erhalten.

Artikel 25 - Die Grade, in die sich der Orden teilt sind drei: Grands-Croix, Commandeurs und Chevaliers. Für die Damen sind die entsprechend den oben genannten Klassen folgende: Damen 1. Klasse, Damen 2. Klasse, Damen 3. Klasse.

Artikel 26 - Der Grad des Commandeur kann nach spezieller Zustimmung des G.M. auch erblich sein, das heißt übertragbar in direkter männlicher Nachfolge und mangels Erben an den nächsten Verwandten; all das um den Fortbestand des Ordens zu sichern. Der Grad des Commandeur héréditaire wird im Allgemeinen jenem verliehen, der eine beträchtliche Spende an den Ordensschatz ergehen lässt; er kann gleichzeitig mit der Verleihung des Grand Croix verliehen werden.

Artikel 27 - Die Verleihung des Grand Croix und des Titels der Dame 1. Klasse, in beiden Kategorien, wird nur auf die Initiative des G.M. des Ordens durchgeführt, nach Stellungnahme des Lieutenant-Général.

Artikel 28 - Es können die Kategorie des Grands-Croix die sehr hohen Persönlichkeiten anstreben, wie: Staats- und Regierungschefs, Kardinäle, Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe, Minister, Botschafter etc.  Die gleichen Bedingungen gelten für die Ernennung von Damen 1. Klasse.

Artikel 29 - Die unterscheidenden Insignien des Ordens bestehen aus: a) ein achteckiges Kreuz, blau emailliert, mit Goldkante, mit einem auf Vorder- und Rückseite in der Mitte befindlichem runden Medaillon: dieses trägt auf der Vorderseite eine goldenes Bild der Jungfrau und rundherum die Inschrift EQ. ORDO S. M. DE BETHLEHEM; auf der Rückseite den Buchstaben "M", überstellt mit der königlichen Krone, das Ganze in Gold mit einem Feld in Azur und rundherum die Inschrift MONS. REG. ASTRA VIAM, welche bedeutet: Monstrant Regibus Astra Viam. Das Kreuz, überstellt mit einem militärischen Siegeszeichen in Gold, das in der Mitte ein kleines Wappen trägt mit einem blauen Kreuz auf Silbergrund, ist an einer Goldkette aufgehängt, welche sich aus einer doppelten Goldkette zusammensetzt, die von achteckigen blau emaillierten und goldumrandeten Kreuzen unterbrochen ist. b) ein achteckiger Bruststern in Silber oder Gold, je nach dem Grad, mit dem Ordenskreuz.

Artikel 30 - Die Grands-Croix und die Damen 1. Klasse tragen das Kreuz um den Hals, aufgehängt an der Goldkette; Der Bruststern, von dem im Artikel 29 b) die Rede ist, wird auf der linken Seite der Brust getragen.

Artikel 31 - Die Commandeurs héréditaires, die Commandeurs und die Damen 2. Klasse tragen das Kreuz und den Bruststern wie die Grands-Croix, aber der Bruststern muss in Silber sein.

Artikel 32 - Die Chevaliers und Damen 3. Klasse tragen nur das Kreuz um den Hals, wie die Commandeurs, aber ohne Stern auf der Brust.

Artikel 33 - Es wird an jene, die ausgezeichnet sind, ein Diplom auf Latein verschickt, unterzeichnet vom G.M. und Grand-Chancelier.

Artikel 34 - Die Ritter und die Damen tragen während der Zeremonien einen großen Mantel aus weißem Kastorin, gefüttert mit weißer Seide, und einem großen achteckigen Kreuz mit Goldborte, welches auf die linke Seite gestickt ist. Der Kragen des Mantels wird mit einem blaugoldenen Seidenband geschlossen. Im Gegensatz dazu ist der Mantel der Senatoren des Ordens aus weißem Velour, gefüttert mit blauer Seide und Goldfäden; er wird am Kragen mit einem Goldband geschlossen.

Artikel 35 - Die Zeremonienuniform der Ritter besteht aus: a) Ein Oberteil aus blauem Tuch, mit Kragen und Ärmelaufschlägen in weißem Kastorin, bestickt mit Gold, mit Knöpfen und Epauletten in Gold; b) Eine Hose aus weißem Kastorin, welche auf den Seiten ein doppeltes Goldband hat, mit blauem Gewinde. c) Ein Gürtel, auf dem das Schwert aufgehängt wird. d) Ein Paar goldene Sporen. e) Ein Zweispitz in Schwarz, verziert mit Goldlitze und weißen Straußenfedern. f) Ein Mantel aus weißem Kastorin, entsprechend den Anweisungen des Artikels 34.

Artikel 36 - Die Ritter und Damen zahlen eine Eintritts- und Durchgangssteuer, deren Betrag vom G.M. des Ordens festgelegt wird. Letzterer kann hingegen jenen Personen, die er dafür würdig hält, sei es wegen ihrer hohen sozialen Position, oder wegen einer speziellen Anerkennung des Ordens, die Zahlung erlassen.

Artikel 37 - Die Aufnahmeansuchen in den Orden, die an den G. M. gerichtet werden, müssen dem Grand-Bailli des Ordens für jene Region, um die es sich handelt, vorgelegt werden, wenn ein solcher Grand-Bailli dort besteht. Dieser leitet es, nachdem er die nötigen Erkundigungen eingezogen hat, mit seiner Meinung an den Lieutenant-Général weiter.

Artikel 38 - Wenn das Aufnahmeansuchen von einem Kandidaten egal welcher Nationalität von einem Grand-Croix gegengezeichnet ist, der die geforderte moralische, religiöse und soziale Situation des Kandidaten garantiert, kann es direkt vom Grand-Croix an den Lieutenant-Général weitergeleitet werden, der alles weitere das Ansuchen betreffende in die Wege leiten wird.

Artikel 39 - Wenn die Region des Ritters jene ist, in der sich der Ordenssitz befindet, muss sich der neue Bewerber konform dem vorhergehenden Artikel, oder "motu proprio", dem Grand-Bailli der dem Ordenssitz vorsteht, vorstellen um die Aufzeichnung seiner Unterlagen im Archiv des Ordenssitzes vorzunehmen.

Artikel 40 - Der G.M. hat die Möglichkeit, zum Zwecke der Bekanntmachung des Ordens und der guten Funktion an allen Orten, einen Inspecteur-Général in jedem Staat zu nominieren, sowie auch Ordensrepräsentanten, die den Titel Grand Bailli tragen, welche für eine örtlich begrenzte Region zuständig sind. Der Inspecteur-Général wird unter den Grands-Croix des Ordens gewählt; was die Grand-Bailli betrifft, werden sie unter den Grands-Croix gewählt, und falls nicht vorhanden, unter den Commandeurs.

Artikel 41 - Der Inspecteur-Général hat das Überwachungsrecht über alle Grand-Bailli seines Staates; der Grand-Bailli über alle Ritter seiner Region.

Artikel 42 - Wenn in einer Region eines Grand-Bailli der G. M. es für notwendig erachtet, alle Ausgezeichneten des Ordens in einem Sitz zu vereinen, wird der Grand-Bailli zum rechten Präsidenten dieses Sitzes.

Artikel 43 - Die Ordenssitze werden auf Initiative des G.M. nach Rücksprache mit dem Lieutenant-Général geschaffen.

Artikel 44 - Die Statuten der Sitze werden vom G.M. genehmigt, der unter anderem die Umgebung und den Hauptsitz fixiert.

Artikel 45 - Die Entscheidungen, welche die Dossiers zur Ernennung in der Kategorie "de Justice" betreffen, sind dem Lieutenant-Général überlassen, der den Rat des Grand-Héraut anhört, und ohne Berufung gemäß Artikel 15 entscheidet.

Artikel 46 - Jeder Sitz hebt von den Rittern neben den Eintritts- und Durchgangssteuern, die an den Ordensschatz weitergeleitet werden, eine zusätzliche Steuer ein, welche dem Funktionieren und diversen Werken des Sitzes selbst gewidmet ist.

Artikel 47 - Die Inspecteurs-Généraux und die Grands-Bailli einer Region ohne Sitz müssen gleichermaßen einen Zuschlag auf die Eintritts- und Durchgangssteuern als Kosten für die Repräsentation und die Werbung einnehmen.

Artikel 48 - Das Ordenslabarum soll rechteckig in weißer Seide sein; es hat in der Mitte ein mit Goldborte umrandetes blaues Kreuz, welches seinerseits in der Mitte ein rundes Medaillon hat; (gleich wie jenes auf der Vorderseite des Grand-Croix, beschrieben im Paragraph a) des Artikels 28.

Artikel 49 - Die Strafen, welche gegen Ritter und Damen vom G.M. verhängt werden können, sind je nach Schwere des Fehlers, die folgenden: a) der Tadel. b) der Ausschluss für eine bestimmte Zeit, aber nicht länger als ein Jahr. c) der Ordensausschluss.

Artikel 50 - Keine der vorne genannten Strafen darf angewendet werden, bevor man nicht den Grand-Inquisiteur in seinen Zusammenfassungen gehört hat und bevor der Beschuldigte selbst seine eigene Verteidigung vorgebracht hat. Die Anklageschrift wird vom Grand-Inquisiteur auf Verlangen des Lieutenant-Général verfasst.

Artikel 51 - Der Ordensausschluss kann nur nach Beschluss des Ordenssenates ausgesprochen werden, welcher in Einstimmigkeit unter der Präsidentschaft des Lieutenant-Général, und ohne die Anwesenheit des Grand-Inquisiteur, entscheidet. Der Beschluss des Senates wird vom Lieutenant-Général dem G.M. zur Ratifizierung vorgelegt. Wenn letzterer diesen zurückweist, kann der Ordensausschluss nicht erfolgen.

Artikel 52 - Absolut niemand kann eine Anklageschrift gegen die Senatoren vorlegen; sie unterliegen mit ihren eigenen Tätigkeiten nur exklusiv dem G.M..

Artikel 53 - Das vorliegende Statut kann von niemandem aufgehoben, korrigiert oder abgeändert werden. Dennoch kann der G.M. als oberster Chef des Ordens immer dann wenn es ihm nötig scheint, die vorliegenden Anordnungen abschaffen, ändern oder korrigieren.

Artikel 54 - Das vorliegende Statut tritt mit dem Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Ausgehändigt in Zahleh, Republik des Libanon, am 30.9.1932.

Eftimios Erzbischof von Fourzol, Zahlé und Bekaa Grand-Maître des Ordens unserer lieben Frau von Bethlehem

Die Kopie ist dem Original konform. Zahleh am 12. Oktober 1932 Der Grand-Chancelier, Comte di Overnaco e Sira.

 

Gestaltung der Dekoration

Das Ordenskreuz ist achteckig, blau emailliert mit goldenem Rand und einem runden Mittelmedaillon. Auf der Vorderseite zeigt das Medaillon das Bild der Heiligen Jungfrau in Gold mit der Umschrift: "EQ. ORDO S. M. DE BETHLEHEM"; auf der Rückseite zeigt das Medaillon den Buchstaben Müberhöht durch eine königliche Krone und mit der Umschrift: "MONS. REG. ASTRA VIAM.". Das Kleinod wird an einer goldenen Doppelkette, unterbrochen von blau emaillierten achteckigen Kreuzen, getragen. Die Großkreuze bzw. Damen 1.Klasse tragen dazu einen 8-strahligen brillantierten Bruststern in Gold mit dem aufgelegten Ordenszeichen. Bei den erblichen und sonstigen Kommandeuren bzw. Damen 2.Klasse ist der Bruststern identisch, jedoch der Korpus von Silber. Die Ritter bzw. Damen 3.Klasse tragen das Ordenzeichen an der Kette um den Hals. Soweit die Schilderung der originalen Unterlagen - was hierbei nicht beschrieben worden ist, ist die aber in der Abbildung auch gezeigte Überhöhung des Kreuzes mit einer Trophäe, wie sie auch bei anderen Ritterorden üblich ist. Dies wäre nicht weiter erwähnenswert, wenn nicht in dem (unten abgebildeten) Brief eines Herstellers, evtl. sogar des Entwurf-Lieferanten in der Beschreibung und bei der Zeichnung eindeutig zu sehen wäre, dass offenbar die Großkreuze und die Kommandeure zwischen dem Ordenskreuz und der Trophäe auch noch eine Krone zu tragen scheinen. Auch werden offenbar Bänder bzw. Schärpen gezeichnet, der originale Text spricht aber auch bei den Rittern immer nur von Ketten! Möglicherweise handelt es sich dabei wirklich nur um die - leider nicht datierten - Entwurfszeichnungen, die dan nicht gänzlich in die Realität umgesetzt worden sind.

 

Halskreuz Zeichnung der Ordensuniform 1932/33
Zeichnung des Bruststernes 1932/33 Kollane für Träger des Großkreuzes

Kleinod - Vorderseite

Kleinod - Rückseite

Zweiseitiger maschingeschriebener Brief eines Turiner Herstellers mit  Beschreibung und (Entwurfs- ?) Zeichnungen der Insignien

 

Quellen & Literatur:
Frédéric Guigue de Champvans de Farémont; Histtoire et Législation des Ordres de Chevalerie Marques D'Honneur et Médailles du Saint-Siége; 2 Bände, Paris 1932/33
Angelo Cerreto; Annvario degli insigniti di onorificenze cavalleresche del regno d'Italia di ordini equestri pontifici magistrali ed esteri, anno XIII 1934-1935; Rom + Mailand 1935
Peter Bander van Duren; Orders of Knighthood and of Merit; Gerrards Cross 1995

 

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